foto: gourmetclubBEDINGUNGEN DES
GOURMET CLUB VORARLBERG
BETREFFEND DIE VORARLBERG CARD FÜR KARTENINHABER
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Personen, die die Ausstellung einer Kreditkarte "VORARLBERG CARD" des GOURMET CLUB VORARLBERG wünschen, beantragen dies direkt beim Gourmet Club Vorarlberg, Seidengarten 27, 6830 Rankweil. Die Vorarlberg Card wird nur für Mitglieder des Gourmet Clubs ausgestellt. Spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung der Vorarlberg Card ist die Aufnahme in den Gourmet Club zu beantragen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand des Gourmet Clubs.


 
  Der Antragsteller ermächtigt seine Bank, eine Bankauskunft über seine Bonität zu erteilen.

 
  Die HOBEX AG, Josef-Brandstätter-Straße 2b, 5020 Salzburg, ist Verrechnungsstelle des Gourmet Club Vorarlberg. Sie übersendet nach Annahme des entsprechenden Antrages durch den Gourmet Club die auf den Antragsteller ausgestellte Vorarlberg Card an die im Antrag angegebene Adresse. Die Vorarlberg Card ist sofort bei Erhalt vom Karteninhaber auf dem dafür vorgesehenen Unterschriftsfeld zu unterzeichnen. Die Vorarlberg Card ist nicht übertragbar.

 
  Bei Benutzung der Vorarlberg Card ist der Beleg vom Karteninhaber mit dem gleichen Namenszug wie auf der Kreditkarte zu unterzeichnen.

 
  Die Vorarlberg Card berechtigt den Karteninhaber, bei den Partnerbetrieben des Gourmet Club Vorarlberg ohne Barzahlung, lediglich durch Unterzeichnung eines Belastungsbeleges, Lieferungen und Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der Höchstbetrag pro Partnerbetrieb und Kalendertag wird auf EUR 1.000,-- festgelegt.

 
  Der Antragsteller erteilt seiner Bank einen Abbuchungsauftrag über Lastschriften betreffend den Gourmet Club. Der Abbuchungsauftrag erstreckt sich auch auf den Mitgliedsbeitrag. Abbuchungen, denen nicht binnen einem Monat widersprochen wird, gelten als richtig. Kontoänderungen sind dem Gourmet Club unverzüglich mitzuteilen. Der Karteninhaber hat für ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen. Für Schäden, die aus einer unzureichenden Deckung erwachsen, hat der Karteninhaber aufzukommen. Der Partnerbetrieb ist berechtigt, bei verspäteter Einlösung seiner Forderungen 15 % Verzugszinsen p.a. zu verlangen.

 
  Nach Erhalt der Vorarlberg Card haftet der Karteninhaber für alle aus der Benutzung der Vorarlberg Card entstandenen Forderungen. Bei Verlust oder Diebstahl der Vorarlberg Card hat der Karteninhaber den Gourmet Club unverzüglich zu verständigen. Für alle nach der Verständigung begründeten Forderungen aus einer mißbräuchlichen Verwendung der Vorarlberg Card ist eine Haftung des Kreditkarteninhabers ausgeschlossen. Später wieder aufgefundene Karten sind sofort zu vernichten.

 
  Allfällige Beanstandungen (insbes. Mängelrügen) sind mit dem Partnerbetrieb zu regeln. Dies entbindet den Kreditkarteninhaber nicht von seiner Verpflichtung, die von ihm unterzeichneten Belastungsbelege in voller Höhe von seinem Konto abbuchen zu lassen.

 
  Der Gourmet Club übernimmt keine Haftung, sollte sich ein Partnerbetrieb weigern, die Vorarlberg Card anzunehmen.

 
  Die Vorarlberg Card bleibt im Eigentum des Gourmet Club Vorarlberg. Der Gourmet Club behält sich vor, das Vertragsverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund (z.B. Zahlungsunfähigkeit, Veränderungen der Bonität, mißbräuchliche Verwendung der Vorarlberg Card, Nichteinlösung einer Forderung eines Partnerbetriebes oder des Gourmet Clubs) ohne Einhaltung einer Frist aufzuheben. Die HOBEX AG bzw. der Gourmet Club Vorarlberg sind berechtigt, die Namen jener Karteninhaber den Vertragsunternehmen des Gourmet Clubs zu melden, welche die Vorarlberg Card mißbräuchlich verwendet bzw. eine Verlustmeldung abgegeben haben.

 
  Der Kreditkarteninhaber kann die Mitgliedschaft beim Gourmet Club unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende mittels eingeschriebenen Briefes kündigen. Langt die Kündigung nicht bis zum 30. November ein, verlängert sich die Mitgliedschaft beim Gourmet Club um ein Jahr. Gleichzeitig wird auf den Namen des Karteninhabers eine neue Kreditkarte für das folgende Kalenderjahr ausgestellt und der Mitgliedsbeitrag eingehoben.

 
  Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsbedingungen werden durch schriftliche Benachrichtigung bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhoben wird.