BEDINGUNGEN
DESGOURMET CLUB VORARLBERG BETREFFEND DIE VORARLBERG CARD FÜR KARTENINHABER ( |
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Personen, die die Ausstellung einer Kreditkarte "VORARLBERG CARD" des GOURMET CLUB VORARLBERG wünschen, beantragen dies direkt beim Gourmet Club Vorarlberg, Seidengarten 27, 6830 Rankweil. Die Vorarlberg Card wird nur für Mitglieder des Gourmet Clubs ausgestellt. Spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung der Vorarlberg Card ist die Aufnahme in den Gourmet Club zu beantragen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand des Gourmet Clubs. |
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| Der
Antragsteller ermächtigt seine Bank, eine Bankauskunft
über seine Bonität zu erteilen. |
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| Die
HOBEX AG, Josef-Brandstätter-Straße 2b, 5020 Salzburg,
ist Verrechnungsstelle des Gourmet Club Vorarlberg. Sie
übersendet nach Annahme des entsprechenden Antrages
durch den Gourmet Club die auf den Antragsteller
ausgestellte Vorarlberg Card an die im Antrag angegebene
Adresse. Die Vorarlberg Card ist sofort bei Erhalt vom
Karteninhaber auf dem dafür vorgesehenen
Unterschriftsfeld zu unterzeichnen. Die Vorarlberg Card
ist nicht übertragbar. |
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| Bei
Benutzung der Vorarlberg Card ist der Beleg vom
Karteninhaber mit dem gleichen Namenszug wie auf der
Kreditkarte zu unterzeichnen. |
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| Die
Vorarlberg Card berechtigt den Karteninhaber, bei den Partnerbetrieben des
Gourmet Club Vorarlberg ohne Barzahlung, lediglich durch
Unterzeichnung eines Belastungsbeleges, Lieferungen und
Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der Höchstbetrag pro
Partnerbetrieb und Kalendertag wird auf EUR 1.000,--
festgelegt. |
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| Der
Antragsteller erteilt seiner Bank einen Abbuchungsauftrag
über Lastschriften betreffend den Gourmet Club. Der
Abbuchungsauftrag erstreckt sich auch auf den
Mitgliedsbeitrag. Abbuchungen, denen nicht binnen einem
Monat widersprochen wird, gelten als richtig.
Kontoänderungen sind dem Gourmet Club unverzüglich
mitzuteilen. Der Karteninhaber hat für ausreichende
Deckung seines Kontos zu sorgen. Für Schäden, die aus
einer unzureichenden Deckung erwachsen, hat der
Karteninhaber aufzukommen. Der Partnerbetrieb ist
berechtigt, bei verspäteter Einlösung seiner
Forderungen 15 % Verzugszinsen p.a. zu verlangen. |
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| Nach
Erhalt der Vorarlberg Card haftet der Karteninhaber für
alle aus der Benutzung der Vorarlberg Card entstandenen
Forderungen. Bei Verlust oder Diebstahl der Vorarlberg
Card hat der Karteninhaber den Gourmet Club unverzüglich
zu verständigen. Für alle nach der Verständigung
begründeten Forderungen aus einer mißbräuchlichen
Verwendung der Vorarlberg Card ist eine Haftung des
Kreditkarteninhabers ausgeschlossen. Später wieder
aufgefundene Karten sind sofort zu vernichten. |
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| Allfällige
Beanstandungen (insbes. Mängelrügen) sind mit dem
Partnerbetrieb zu regeln. Dies entbindet den
Kreditkarteninhaber nicht von seiner Verpflichtung, die
von ihm unterzeichneten Belastungsbelege in voller Höhe
von seinem Konto abbuchen zu lassen. |
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| Der
Gourmet Club übernimmt keine Haftung, sollte sich ein
Partnerbetrieb weigern, die Vorarlberg Card anzunehmen. |
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| Die
Vorarlberg Card bleibt im Eigentum des Gourmet Club
Vorarlberg. Der Gourmet Club behält sich vor, das
Vertragsverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund (z.B.
Zahlungsunfähigkeit, Veränderungen der Bonität,
mißbräuchliche Verwendung der Vorarlberg Card,
Nichteinlösung einer Forderung eines Partnerbetriebes
oder des Gourmet Clubs) ohne Einhaltung einer Frist
aufzuheben. Die HOBEX AG bzw. der Gourmet Club Vorarlberg
sind berechtigt, die Namen jener Karteninhaber den
Vertragsunternehmen des Gourmet Clubs zu melden, welche
die Vorarlberg Card mißbräuchlich verwendet bzw. eine
Verlustmeldung abgegeben haben. |
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| Der
Kreditkarteninhaber kann die Mitgliedschaft beim Gourmet
Club unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
zum Jahresende mittels eingeschriebenen Briefes
kündigen. Langt die Kündigung nicht bis zum 30.
November ein, verlängert sich die Mitgliedschaft beim
Gourmet Club um ein Jahr. Gleichzeitig wird auf den Namen
des Karteninhabers eine neue Kreditkarte für das
folgende Kalenderjahr ausgestellt und der
Mitgliedsbeitrag eingehoben. |
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| Änderungen
oder Ergänzungen der Geschäftsbedingungen werden durch
schriftliche Benachrichtigung bekanntgegeben. Sie gelten
als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhoben wird. |